B-Führerschein: erfreuliche Entwicklung bei Anhebung des Gewichtslimits für Wohnmobile auf 4,25 t

Anhebung des Höchstgewichts für den B-Führerschein!
Das EU-Parlament hat sich nun positiv für eine Anhebung auf 4,25 t für Wohnmobile und Ambulanzen ausgesprochen. Ein höchst erfreulicher Zwischenschritt zu einer zentralen Forderung der ÖCC Interessensvertretung.
Am 28. Februar fand im EU-Parlament die Abstimmung über den Bericht des Verkehrsausschusses zur Überarbeitung der Führerschein-Richtlinie statt. In dieser sogenannten Ersten Lesung wurde die Position des EU-Parlaments für den nun beginnenden Trilog festgelegt. Im Trilog verhandeln die EU-Institutionen (Kommission, Rat und Parlament) über die endgültigen Inhalte der Richtlinie.

Der derzeitige Zwischenstand ist dabei höchst erfreulich: Die Volksvertreter haben sich für eine Anhebung des Gewichtslimits beim B-Führerschein auf 4.250 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht ausgesprochen, sofern damit Wohnmobile oder Rettungsfahrzeuge gelenkt werden! Anders als für sonstige schwerere Fahrzeuge ist dies nicht an die Verwendung eines alternativen Antriebs gebunden. Einzige Bedingung ist der vorherige Besitz des B-Scheins für mindestens zwei Jahre. Insgesamt ein Riesenerfolg für die Initiative von ÖAMTC und ÖCC.


Wie geht es jetzt weiter?


Der weitere Fahrplan: Die Trilogverhandlungen werden wohl erst nach der EU-Wahl und der Neubesetzung der Kommission starten. Daher ist heuer nicht mehr mit einer Fertigstellung zu rechnen. Danach muss über den gemeinsam erarbeitete Text nochmals im Parlament abgestimmt werden. Nach der Annahme und Veröffentlichung haben die Staaten zwei Jahre Zeit, um ihre nationalen Gesetze anzupassen. nach einem weiteren Jahr treten die Neuerungen EU-weit in Kraft. Das wird aus heutiger Sicht wohl 2028 der fall sein.

Alle Details zu den Änderungen des Entwurfs der Führerschein-Richtlinie lesen Sie unter Entwurf der FS-RL und Änderungen zum Entwurf der FS-RL.

Betreffend der Anhebung der Gewichte für Wohnmobile und Ambulanzen für Sie zusammengefasst:

Seite 30, Abänderung 39:
11a. „Krankenwagen“ gemäß „Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen“, „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ in Anhang I Teil A Nummer 5.3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ein Fahrzeug der Klasse M, das für die Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist;
__________________
1a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

Seite 30, Abänderung 40:
11b. „Wohnmobil“ gemäß „Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen“, „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ in Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858 ein Fahrzeug der Klasse M mit einem Wohnbereich, der Sitzgelegenheiten und einen Tisch, getrennte oder durch Umstellung von Sitzen geschaffene Schlafgelegenheiten, Kochgelegenheiten und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen umfasst, die alle im Wohnbereich fest anzubringen sind;

seite 44, abänderung 83:
ha) für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Krankenwagen im Sinne von Artikel 2 [Absatz 11a] und für andere Sonderfahrzeuge sowie Wohnmobile im Sinne von Artikel 2 [Absatz 11b] dieser Richtlinie, sofern diese Fahrzeuge 4 250 kg nicht überschreiten; In den periodischen Berichten an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie überprüft die Kommission die Auswirkungen von technologischen Fortschritten im Bereich der Notfallmedizinausstattung und/oder der Nutzung von alternativen Kraftstoffen auf die Gesamtmasse von Krankenwagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um das zulässige Höchstgewicht von Krankenwagen basierend auf den abschließenden Erklärungen dieser periodischen Berichte zu aktualisieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um das zulässige Höchstgewicht der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben genannten Fahrzeuge zu aktualisieren und den Auswirkungen der technologischen Neuerungen und der Entwicklung alternativer Energieträger für Krankenwagen Rechnung zu tragen;

Weitere Themen aus der FS-RL, bei denen eine Änderung stattfand: ÖAMTC vorsichtig positiv zur Abstimmung zu EU-Führerscheinrichtlinie | ÖAMTC (oeamtc.at) 

Was bisher geschah


Im vergangenen Jahr konnten EU-Bürger:innen sich mittels Fragebogen zur Überarbeitung der EU Führerschein-Richtlinien zu Wort melden.

Dafür wurden von Verkehrsteilnehmer:innen Erfahrungen und Meinungen zum Thema Führerschein eingeholt. Neben der Überprüfung der Straßenverkehrssicherheit und der Unterstützung des freien Personen- und Warenverkehrs sind die Verbesserung der Digitalisierung und eine umweltfreundlichere Fahrweise Ziel des Fragebogens der öffentlichen Konsultation.

Auch die vom ÖCC und vielen weiteren europäischen Campingvereinen gestellte Forderung zur Anhebung des Höchstgewichts bei der Führerscheinklasse B war Teil des Fragebogens.


"Eine zentrale Forderung der ÖCC Interessenvertretung ist die Anhebung des Höchstgewichts für den Führerscheinklasse B. Die EU-Kommission legt nun einen Gesetzesentwurf für 4250 kg vor, jedoch nur für Fahrzeuge mit alternativem, emisionsfreiem Antrieb.  Dem ÖCC geht das nicht weit genug.", Tomas Mehlmauer, Präsident des ÖCC.
 

VORSCHLAG FÜR NEUE FÜHRERSCHEINRICHTLINIE


Aus den Erkenntnissen der zahlreichen Rückmeldungen veröffentlichte die Kommission nun einen Vorschlag zur neuen Führerscheinrichtlinie (Link zum Download). Dieser schließt ein, dass mit dem Führerschein der Klasse B in Zukunft Fahrzeuge mit bis zu 4.250 kg gelenkt werden dürfen, alllerdings nur dann, wenn diese mit einem alternativem Antrieb motorisiert sind und der Lenker mindestens 2 Jahre im Besitz der Klasse B ist.

Artikel 9 (2) h):
"für die Klasse B ausgestellte Führerscheine gelten zwei Jahre nach ihrer erstmaligen Ausstellung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates13 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg, ohne Anhänger."

Begründung der Maßnahme:
"Durch die Aufnahme neuer Vorschriften für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe und die Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse der meisten emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse B wird der Vorschlag die Einführung solcher Fahrzeuge erleichtern und so zu den Zielen des Europäischen Klimagesetzes und zum Null-Schadstoff-Ziel des europäischen Grünen Deals, d. h. zur Klimaneutralität bis 2050, beitragen."


MEINUNG ZUM ENTWURF GEFRAGT


Da diese Richtlinie noch nicht gesetzeskräftig ist und es sich noch um einen Vorschlag einer Richtlinie handelt, wurden bis 31. Mai 2023 Rückmeldungen aus der ganzen EU eingeholt. Jede:r EU-Bürger:in hatte dazu die Möglichkeit. Mehr als 2.500 Rückmeldungen zum Entwurf wurden bis 31. Mai entgegengenommen.

Derzeit wurden die Rückmeldungen ausgewertet und ggf. in die Richtlinie eingearbeitet. Eine neue Version wurde mit 4. Quartal 2023 bis 1. Quartal 2024 erwartet.

Hier können Sie die Rückmeldungen und den Status der Überarbeitung der Führerscheinrichtlinie einsehen: ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12978-Uberarbeitung-der-Fuhrerscheinrichtlinie_de

Wir werden Sie hier am Laufenden halten und berichten, sobald es etwas Neues gibt.

Ihr ÖCC Team



Stand der Informationen: 29.09.2023



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