Ab 2027: Kein Überziehen des Pickerls mehr möglich

Achtung beim Ein- und Auswintern: aus -1/+4 wird bald -4/+0
Änderung beim §57a Begutachtungintervall: Ab November 2027 gibt es keine Toleranzfrist resp. keinen Überziehungsrahmen mehr.
Das Begutachtungsmonat lässt sich jedoch individuell ändern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 19. Mai 2027 wechseln Pkw, Motorräder und Anhänger bis 3,5t vom 3-2-1- auf das 4-2-2-2-1-Begutachtungsintervall.
  • Rund zwei Millionen Fahrzeughalter:innen müssen eine Ersatzplakette holen – das verursacht laut ÖAMTC etwa 23 Millionen Euro Verwaltungskosten.
  • In alpinen Regionen zeigen Fahrzeuge deutlich häufiger schwere Mängel; längere Intervalle könnten dort Reparaturkosten erhöhen.
  • Die Überziehungsfrist entfällt; stattdessen darf das Pickerl bereits vier Monate vor Fälligkeit gemacht werden.

Geplante Änderungen

Mit einem Beschluss des Nationalrats zur 42. KFG-Novelle werden die §57a Begutachtungsintervalle für bestimmte Fahrzeugklassen auf eine sogenannte 4-2-2-2-1 Regelung geändert.Ab 19. Mai 2027 werden die Begutachtungsintervalle der Fahrzeugklassen M1 (Pkw), L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…), O1 und O2 (Anhänger bis 3,5t) sowie landwirtschaftliche Maschinen und Anhänger vom bestehenden 3-2-1 Intervall auf ein neues 4-2-2-2-1 Intervall umgestellt werden. Davon nicht betroffen sind solche Fahrzeuge, für welche bisher auch schon andere Prüfintervalle gelten, wie beispielsweise Fahrzeuge der Klasse N (Lkw), Taxis oder historische Kraftfahrzeuge.

Pickerl-Intervalle

Mit der Änderung der Intervalle werden auch die Toleranzfristen angepasst.

Wie bereits bei Fahrzeugen, welche jährlich begutachtet werden müssen (Klasse N, Taxis,) entfällt die viermonatige Frist nach der Lochung der Plakette. Stattdessen kann die Begutachtung jedoch bereits vier Monate vor der Lochung der Plakette durchgeführt werden. Diese geänderten Toleranzfristen gelten auch für über 10-jährige Fahrzeuge, also wenn sie von 4-2-2-2 in die jährliche Begutachtung kommen.

Dadurch gibt es bei allen Fahrzeugklassen keine Überziehungsfristen mehr.

Für die Übergangszeit von der alten in die neue Intervallregelung gibt es eine Übergangsregelung:

  • Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten -1/+4 Monate
  • Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.


Dies bedeutet, dass es ab Ende November 2027 keine Toleranzfrist in Bezug auf ein Überziehen gibt.

Rückwirkende Einführung

Die Umstellung betrifft nicht nur Fahrzeuge, welche ab 19. Mai 2027 zugelassen wurden, sondern alle. Sofern sich durch die Änderungen eine Verschiebung der Lochung der am Fahrzeug angebrachten §57a Plakette ergibt (z.B.: PKW‑Erstzulassung 2025), kann ein Austausch auf eine neue Lochung vorgenommen werden. Die Ausstellung einer Austauschplakette kann ab Einführung der Änderungen vorgenommen werden.

Diesen Austausch der Plaketten werden voraussichtlich alle §57a Plaketten-Ausgabenstellen (KFZ-Zulassungsstellen, §57a KFG-Begutachtungsstellen oder KFZ‑Landesprüfstellen) vornehmen.

Mit der neuen Regelung entfällt die sogenannte „Toleranzfrist“, also die Möglichkeit, das Pickerl bis zu 4 Monate nach der Lochung machen zu lassen. Um eine ausreichende Terminflexibilität zu ermöglichen, sieht der Gesetzesentwurf vor, das Pickerl bereits 4 Monate vor der Fälligkeit machen zu können.

ÖCC empfiehlt: Achten Sie auf Ihr Begutachtungsmonat

Diese Verschiebung kann insbesondere für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwägen und Oldtimer problematisch werden, da diese Fahrzeuge vor der Pickerlfälligkeit oft noch im „Winterschlaf“ sind.

Bitte prüfen Sie für sich, wie sich die neuen Begutachtungsfristensich auf Ihr Campingfahrzeug und -verhalten auswirken!

 

Begutachtungsmonat kann geändert werden

Hier kann bei der Zulassungsbehörde (in Wien das Verkehrsamt, in anderen Bundesländern die jeweilige Bezirkshauptmannschaft) bei Bedarf eine Verlegung des Begutachtungsmonats beantragt werden.

► Bei den genannten Stellen finden sich auch die notwendigen Anträge. Ein Online-Formular für Terminverschiebungsanträge existiert derzeit jedoch nicht. Die Zuständige Behörde finden Sie mittels Postleitzahl-Suche HIER

Mit herzlichem Dank für die Informationsgestaltung und den stetigen Austausch an Andrej Prosenc (ÖAMTC).

Mehr zum Thema: www.oeamtc.at/pickerl/laengere-pickerl-intervalle

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