Unterwegs mit dem Camper während
Lockdown und Ausgangsbeschränkung Was ist zu beachten, wenn ich mit Wohnmobil oder Wohnwagen unterwegs bin?

Verlängerung der 2. COVID-19 NotMaV (15.01.2021 – 24.01.2021)
Seit 26. Dezember 2020 ist ein "harter" Lockdown in Kraft. Dieser (BGBl. II Nr. 598/2020)
dauert vorerst bis 24. Jänner an.
Schigebieten ist – unter Einhaltung erweiterter Schutzmaßnahmen
(siehe unten) – erlaubt, ihre Pisten und Seilbahnen zu betreiben, und auch Eislaufplätze und Loipen
dürfen zur körperlichen Erholung befahren werden.
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Campingplätze) und
Gastronomie bleiben bis zumindest 24.1.2021 geschlossen, unbeaufsichtigte Stellplätze dürfen verwendet
werden und Dauercamper sich auch weiterhin am Campingplatz in ihrem Mobilheim aufhalten.
Der Lockdown gilt bis 24.1.2021. Während dieser Zeit gelten folgende Regeln:
Ausgangsbeschränkung von 0 bis
24 Uhr:
Wichtige Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Handel und Dienstleistungen:
- Weiterhin zwischen 6 und 19 Uhr geöffnet bleiben Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogeriemärkte, Post, etc..
- Click & Collect ist in allen Geschäften möglich, Abholung zwischen 6 und 19 Uhr
- Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind geschlossen.
- Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen weiterhin aufgesucht werden (z. B. Banken, KFZ- und Fahrrad -Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Schneidereien, etc.)
Sport:
- Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z. B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 1 Meter, 10 m2-Regel.
- Seilbahnen sind geöffnet, Mindestvorgaben durch Bund: Abstand von mindestens 1 Meter z. B. beim Anstellen, FFP2 -Masken ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS) und 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln, MNS -Pflicht in Freiluftbereichen von Seil- und Zahnradbahnen; regional weitere Maßnahmen möglich .
Gastronomie und Beherbergung:
- Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Lieferservice ist 24 /7 möglich.
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
Schulen und Universitäten bleiben im Fernunterricht.
Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geschlossen.
Freizeit: Tierparks,
Zoos und botanische Gärten bleiben geschlossen.
Von 15. Bis 17.1.2021 finden kostenlose, bevölkerungsweite
Testungen in allen Bundesländern statt.
Aktuelle Informationen zu den Einreisegegelungen von und nach Österreich finden Sie hier: Reisen trotz Corona
Für die Verwendung von Wohnwagen und Wohnmobil ändert sich beim Wechsel zur neuen Verordnung weder die Bestimmung, noch die Empfehlung unsererseits:
Tomas Mehlmauer, ÖCC Präsident
Hilfreiche Infos zum Wintersport von austria.info:
- Ski- und Winterurlaub in Zeiten von Corona: Die wichtigsten Fragen und Antworten
- Winteropenings in Österreich: Wann Österreichs Skiregionen in die Wintersaison starten
3. COVID-19 SchutzMaV (17.12. – 25.12.)
Die 3. COVID-19 Schutzmaßnahmen-Verordnung trat mit 17.12.2020 in Kraft, ist bis einschließlich 25.12. gültig und löst die 2. COVID-19-SchutzMaV ab. In der neuen Verordnung sind die Ausgangs-und Kontakt-Regelungen über Weihnachten am 24. und 25. 12. beschrieben.
Eckpunkte der Verordnung:
- Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember dürfen 10 Personen zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
- Dies gilt auch für den erweiterten privaten Wohnbereich (z.B. Scheunen, Garagen).
- Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum.
2. COVID-19 SchutzMV (7.12.– 16.12.): was derzeit (nicht) möglich ist
Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 7. Dezember 2020 in Kraft und ist bis inklusive 23. Dezember 2020 gültig. Die Ausgangsregeln gelten vorerst bis inkl. 16. Dezember 2020.
Campingplätze sind für Urlaubsreisen tabu – Freies Stehen auf unbeaufsichtigten Stellplätzen grundsätzlich möglich, jedoch: Appell an Selbstverantwortung
Die seit Montag geltenden Regeln der COVID-19-Maßnahmen-Verordnung wirft auch für Camper wieder einige Fragen auf. Fakt
ist: Von nicht notwendigen, vor allem touristischen, Reisen wird weiterhin dringend abgeraten. Zudem ist das Betreten von
Beherbergungsbetrieben, darunter fallen auch beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen untersagt. Dieses Verbot gilt laut Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bis vorerst
einschließlich 6. Jänner 2021. Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken oder
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, genutzt werden. Ausgenommen sind auch Dauerstellplätze und damit Dauercamper.
Abgesehen vom Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe gelten die "neuen" Maßnahmen der Bundesregierung vorerst
bis 23. Dezember 2020. Daher sind sichere Aussagen zur Reisetätigkeit über Weihnachten und Neujahr derzeit noch nicht möglich.
Wir empfiehlen angesichts der aktuellen Infektionslage ebenfalls, auf alle aufschiebbaren Reisen bis auf Weiteres zu verzichten
und den privaten Wohnbereich nur in den bekannten Ausnahmefällen zu verlassen.
"Generell
ist Camping aber eine Urlaubsform, die physische Distanz ermöglicht.
Wer mit Reisemobil oder Wohnwagen unterwegs ist,
hat sein eigenes 'Haus auf Rädern' dabei
– inklusive eigenem Wohn-, Koch-, Sanitär- und Schlafbereich.
So kann der
Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum beschränkt werden."
ÖCC Präsident Tomas Mehlmauer
Campingfahrzeug gilt als privater Wohnbereich – auf unbeaufsichtigten oder privaten Stellplätzen ist Nächtigung möglich
Gut zu
wissen ist: Der Aufenthalt im eigenen Wohnmobil oder Wohnwagen gehört zum privaten Wohnbereich. Unbeaufsichtigte Stellplätze
sind von der Regelung des Betretungsverbots ausgenommen und dürfen zum Nächtigen genutzt werden. Wir raten, sich zur
Sicherheit aber trotzdem vorab zu erkundigen, ob das Übernachten am gewünschten Stellplatz örtlich aktuell gestattet ist und
appellieren zur Selbstverantwortung! Die Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 6 Uhr ist auch dann einzuhalten. Für Fahrten
tagsüber gibt es derzeit keine Einschränkungen.
Freies Stehen in Österreich großteils verboten
Generell
ist in Österreich das freie Stehen bzw. Übernachten abseits der offiziellen Campingplätze großteils verboten und kann mitunter
hohe Strafen nach sich ziehen. Die konkreten Regelungen und Strafhöhen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Wer sich rücksichtsvoll verhält und vor allem vorab informiert, kann Strafen vermeiden. Für ganz Österreich einheitlich geregelt
ist Folgendes: Auf privaten Grundstücken darf nur mit Erlaubnis des Eigentümers übernachtet werden – das gilt auch für Waldgebiete.
Zwar sichert das Forstgesetz jedem die freie Betretbarkeit des Waldes zu, allerdings ist das Lagern bei Dunkelheit davon klar
ausgenommen und daher verboten. Übrigens: Das bloße "Pausieren” in Fahrzeugen außerhalb von Campingplätzen ist nur erlaubt,
wenn es darum geht, die Fahrtauglichkeit des Lenkers wieder zu erreichen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr ÖCC-Team
Die aktuelle Verordnung (544.) im Detail finden Sie unten zum Download oder hier: Link
17.11. bis 6.12: COVID-19: Aus Schutzmaßnahmen werden Notmaßnahmen
Das Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gab am 15. November 2020 eine neue Verordnung (479.) aus, die die bestehende Verordnung (463.) mit Dienstag, 17. 11. 2020 um 00.00 Uhr, außer Kraft setzte.
Link zur aktuellen Verordung: BGBLA_2020_II_479
Link zu Ergänzungen zur aktuellen Verordnung (vom 25. November): BGBLA_2020_II_528
Ein Auszug daraus zur Ausgangsregelung:
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran 1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Die vollständige Verordnung und deren Zusätze entnehmen Sie bitte den Links oder Downloads.
Link zu den häufig gestellten Fragen des Sozialministeriums zur aktellen Verordnung: FAQ: Alltag, Familie, Sport und Freizeit, Gastronomie
3.11. bis 16.11.: Fünf Antworten zu Lockdown und Ausgangsbeschränkung
1. Darf man als Dauercamper seinen Wohnwagen benutzen, der auf einem Campingplatz steht? (War beim ersten Lock-Down erlaubt)
2. Darf man grundsätzlich mit dem Wohnmobil im November fahren?
Für Fahrten tagsüber gibt es keine Einschränkungen. Einen beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatz darf man jedoch nicht aufsuchen. Daher sollte man die fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten bei der Planung berücksichtigen.
3. Gilt ein Wohnmobil/Wohnwagen als privater Wohnbereich? D.h. Kann man mit einem Wohnmobil/Wohnwagen nach 20 Uhr irgendwo stehen (und darin schlafen)?
Das sind eigentlich 2 Fragen.„Irgendwo“ stehen bleiben und im Wohnmobil übernachten ist zu den gleichen Bedingungen gestattet oder verboten, wie sonst auch, unabhängig von den Ausgangsbeschränkungen. Nachts erlaubterweise stehen darf man daher nur auf unbeaufsichtigten Plätzen oder dort, wo es außerhalb von Campingplätzen jetzt schon erlaubt ist.
Ob das Wohnmobil/der Wohnwagen als privater Wohnbereicht gilt, lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten. Für einen Dauercamper vielleicht schon (möglicherweise deshalb die Ausnahme von den Beherbergungsbetrieben), bei allen anderen würde ich das eher ausschließen.
Anmerkung der Redaktion (4.11.): Unsere weiteren Recherchen dazu haben ergeben, dass das Wohnmobil/Wohnwagen als privater Wohnbereich gilt und daher eine Übernachtung auf einem unbeaufsichtigtem Stellplatz nichts im Wege steht. Die Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 6 Uhr ist freilich einzuhalten und sich in diesem Wohnbereich aufzuhalten.
Zudem gilt für das Wohnmobil/Wohnwagen, wie in Haus und Wohnung: "Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich." Link zum RIS.

4. Darf man mit einem Campingfahrzeug eine Stellplatz/Übernachtungsplatz
(der nicht „beaufsichtigt“ ist) ansteuern und dort übernachten?
Siehe frage 1.Unbeaufsichtigte Plätze und Dauerstellplätze gelten nicht als Beherbergungsbetriebe, weshalb das Betreten nicht untersagt ist.
5. Muss ich meinen Campingaufenthalt jetzt abbrechen?
Nein. Das Betretungsverbot gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (3. November 2020) bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung. Man darf daher bis zum Ablauf der gebuchten Zeit bleiben.
Update 23.12.: Änderung der 3. COVID-19 SchutzMaV und 2. COVID-19 NotMaV (26.12.2020 – 17.01.2021) hinzugefügt und Verordnung zum Download bereitgestellt.
Update 17.12.: 3. COVID-19-SchutzMaV; Verordnung und rechtliche Begründung zum Download bereitgestellt.
Update 11.12.: 2. COVID-SchutzMaV zum Download und "was derzeit (nicht) möglich ist angefügt.
Update 1.12.: Änderung der COVID-19 NotMV (528.) angefügt, verlinkt und zum Download bereitgestellt.
Update 22.11.: Empfehlung des ÖCC bis auf weiteres auf aufschiebbare Reisen zu verzichten
Update 16.11.: COVID-19 NotmaßnahmenV (479.) ergänzt
Update 13.11.: Die Regierung hat für 14. 11. 2020 eine Pressekonferenz einberufen, in der Lock-Down-Verschärfungen angekündigt werden. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Update 11.11.: Die Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr sind bis 22.11.2020 verlängert worden.
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Schreiben Sie uns bitte eine Mail an michael.szemes@campingclub.at.
Dies ist keine Rechtsauskunft.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand der Informationen: 15.01.2021