Führerscheinbestimmungen

Welche Lenkberechtigung brauche ich zum Ziehen meines Anhängers?

Klasse B:

 
  • leichte Anhänger (bis 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht)
 
  • schwere Anhänger: Auf das Verhältnis des höchst zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers zum Eigengewicht des Zugfahrzeuges kommt es nicht mehr an!
 
  • schwere Anhänger, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (also Zugfahrzeug und Anhänger) nicht 3.500 kg übersteigt
 
  • schwere Anhänger, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250kg beträgt, sofern der Lenker eine Zusatzausbildung (Therorie und Praxis) im Ausmaß von sieben Untereichtseinheiten absolviert hat (Code 96 wird im Führerschein vermerkt)
 
  • schwere, auflaufgebremste Anhänger: das tatsächliche Gewicht (Eigenwicht plus Beladung) des Anhängers darf nicht das höchtszulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges übersteigen.
 
  • für alle anderen Anhänger gilt: Klasse BE notwendig - der Anhänger darf maximal ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg haben.
 
Achtung: mit Führerscheinen der Klasse B+E, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gelenkt werden, sofern das Eigengewicht des Anhängers incl. Beladung nicht höher ist als das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges; bei einem späteren Austausch des Führerscheindokuments wird dies mit einem Code ("79.06") vermerkt.
 

Darüber hinausgehend ist eine Lenkberechtigung für die Klasse C1E erforderlich.

 
  • Klassen C, C1 und D: leichte Anhänger (s.o.)
 
  • Klassen CE und DE: alle Anhänger
 
  • Klassen C1E: schwere Anhänger - Änderung ab 19.1.2013! Auf das Verhältnis des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers zum Eigengewicht des Zugfahrzeuges kommt es nicht mehr an!
 
  • schwere Anhänger in Kombination mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1, solange die höchste zulässige Gesamtmasse des Gespanns nicht 12.000 kg übersteigt
 
  • schwere Anhänger kombiniert mit einem Zugfahrzeug der Klasse B, solange die höchste zulässige Gesamtmasse des Gespanns nicht 12.000 kg übersteigt
 
Gesetzestext: § 2 Abs. 2 FSG
 

Anhängekupplung

 
Grundsätzlich gilt: Wird an einem Fahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht, ist nach wie vor grundsätzlich eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich (Genehmigungspflicht!). Unterlagen zur Eintragung (genaue Informationen erhält man von der zuständigen Typisierungsstelle; z.B. für Wien: MA 46):
 
  • Antragsformular
  • Typenschein oder Einzelgenehmigung
  • Werkstattbestätigung über fachgerechten Einbau
  • Bestätigung über max. Zug und Deichsellast (=Stützlast)
  • Bestätigung über Eigengewicht der Anhängekupplung
 
Kosten: für die Typisierung: rund EUR 30,-, für die Eintragung in den Typenschein: EUR 13,20
 

Behörde:

 
  • in Wien: MA 46 - Landesfahrzeug-Prüfstelle, 1110 Wien, 7. Haidequerstr. 5, Tel.: 01 / 955 59, geöffnet Mo - Fr: 8 - 12 Uhr und 13 – 15 Uhr sowie Do 15:30 - 17:00 Uhr
 
  • in den Bundesländern: das jeweils zuständige Amt der Landesregierung
 

Eintrag im Zulassungsschein:

 
Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs.
Es besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines Anhängers eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese Anhänger nicht mehr notwendig, sondernbei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers innerhalb der vorgegebenen Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden!
Gesetzestext: § 28 Abs. 3a KFG
 

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:

 
  • im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )

    Quelle: § 22a Abs. 1 Z 3 KDV
 
  • Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
    Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung

    Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV
 
Es wird empfohlen eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!
 

Weitere Vorschriften

 
  • Blinkerkontrolleinrichtung
    Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein. Gesetzestext: § 19 Abs. 1 KFG (letzter Satz); ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3
 
  • Unterlegkeil
    Für jeden Anhänger über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden!

    Gesetzestext: § 102 Abs. 10 KFG
 
  • Sicherheitsverbindungen
    z.B. Reißleine oder Sicherungskette

    Gesetzestext: §§ 6 Abs. 12, 13 Abs. 2 und 5, 104 Abs. 2 lit. a KFG
 
  • Aufschriften

An Anhängern (ausgenommen Wohnanhänger) müssenan der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar:
 
  • das Eigengewicht
  • das höchste zulässige Gesamtgewicht (es kann auch eine Bandbreite angegeben werden)
  • die höchsten zulässigen Achslasten und
  • die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben werden.
 
Gesetzestext: § 27 Abs. 2 KFG
 

Versicherung

 
Jeder zum Verkehr zugelassene Anhänger mussüber eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen. Die Versicherung von Anhängern umfasst grundsätzlich nur Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein KFZ zusammenhängen. Tritt der Schaden zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Anhänger mit einem KFZ
verbunden ist, hat die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden einzutreten.
 

Pickerl § 57a - Begutachtung

 
Grundsatz: jährlich. Aber:
 
Für Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
  • ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder
  • landwirtschaftliche Anhänger sind oder
  • dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, geltenfolgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1(drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich). Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 3 KFG
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Stand der Informationen: 01.08.2018

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